S A T Z U N G
des Tierschutzvereins Arnstadt  e. V.
i. d. F. vom  05.07.2014

§ 1

(Name, Sitz und Geschäftsjahr)

1. Der Verein trägt den Namen: „Tierschutzverein Arnstadt e.V.“.
    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt unter der Registernummer 207 eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Arnstadt.
    Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Arnstadt
    und die sie umgebenden Ortschaften in den Grenzen des ehemaligen Kreises Arnstadt.

3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e.V.
   
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

(Aufgaben und Ziele)

1. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell sowie kommerziell unabhängig tätig
    und wird ausschließlich nach gemeinnützigen Prinzipien geführt.
    In ihm haben sich auf freiwilliger Basis Bürger mit dem Ziel zusammengeschlossen,
    den Schutz aller Tiere im Geltungsbereich dieser Satzung
    und darüber hinaus zu unterstützen sowie durch persönliches Vorbild
    dafür jederzeit einzutreten.

2. Der Tierschutzgedanke ist in allen gesellschaftlichen Bereichen zu popularisieren,
   zu vertreten und zu fördern. Durch gutes Beispiel hat der Verein über Aufklärung
   und Belehrung Verständnis für das Wesen aber auch für die arteigenen Lebensansprüche
   der Tiere zu wecken und sich für deren Sicherung stets einzusetzen.

3. Er arbeitet dabei mit anderen Vereinen und Organisationen zusammen,
   die Tieren und der Natur sowie der Umwelt aktiv verbunden sind,
   sofern sie nicht gegen die Grundbeschlüsse und der Satzung
   des Deutschen Tierschutzbundes verstoßen.

4. Der Verein konzentriert sich dabei insbesondere auf den Schutz der Tiere vor:
    a. schädigenden Umwelteinflüssen  und dem systematischen Entzug
     der natürlichen Lebensräume;
    b. industrieller Massentierhaltung in der Landwirtschaft,
     nicht artgerechter Haltung;
    c. aus der Sicht des Vereines tierschutzwidrigen Jagdpraktiken,
     insbesondere dem Abschuss von Heimtieren ohne deren Nachweis der Wilderei;
    d. Tierversuchen, insbesondere vor denen,
    für die bereits Alternativmethoden existieren;
    e. Tierquälereien, vermeidbare Beeinträchtigungen,
    Schmerzen, Leiden sowie Ängsten;
    f. Sport- oder Showveranstaltungen, welche dem Tier Leistungen
    und Verhaltensweisen abverlangen,
    die nicht seiner Art entsprechen und geeignet sind Schmerzen und Leiden zu verursachen;
    g. vor Zuchtnormen, die in der Folge das arteigene Verhalten
    und Leben sowie die Gesundheit der Tiere gefährden können
    und gefährden bzw. ausschließlich dem Ziel des kommerziellen Missbrauchs dienen;
    h. Handel, der nicht die dauerhafte Bewahrung der artgerechten Lebensweise
    der Tiere zum Inhalt und Ziel hat.

§ 3

(Gemeinnützigkeit)

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht
    in erster Linie verfolgt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die Verwirklichung
    der satzungsmäßigen Ziele eingesetzt werden.

3. Allen Inhaber eines Ehrenamtes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
    Aufwendungen, die den Inhabern von Vereinsämtern nachweislich entstanden sind,
   können in Abhängigkeit von der jeweiligen Finanzlage des Vereins
   und entsprechender Beschlüsse des Vorstandes erstattet werden.
   Auf die Erstattung entstandener Aufwendungen besteht kein satzungsmäßiger Rechtsanspruch.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

(Mitgliedschaft)

1. Ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied kann werden,
   wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung sowie die Beschlüsse
   des Vereins anerkennt und den festgelegten Mitgliedsbeitrag termingerecht entrichtet.
   Bei nicht volljährigen Bewerbern für eine Mitgliedschaft
   stellt die schriftliche Zustimmung der oder eines Erziehungsberechtigten
   eine Aufnahmevoraussetzung dar.

2. Fördernde Mitglieder können juristische sowie natürliche Personen werden,
   die die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele ideell und materiell unterstützen.
   Sie nehmen ohne Wahlrecht mit ausschließlich beratender Stimme am Vereinsgeschehen aktiv teil.

3. Eine Mitgliedschaft ist abzulehnen, wenn aus dem bisherigen Verhalten des Bewerbers
   zu schließen ist, dass er den satzungsmäßigen Zielen nicht entsprechen wird.
   Ein Wiederholungsantrag ist nach 3 Jahren seit der Ablehnung der Aufnahme
   grundsätzlich möglich. Eine Verpflichtung zur Aufnahme besteht nicht.
   Abzulehnen ist eine Mitgliedschaft immer, wenn der Bewerber
   wegen vereinsschädigendem Verhalten aus einem Tierschutzverein ausgeschlossen wurde,
   er sich an Tierversuchen in einer wie auch immer gearteten Weise beteiligt hat
   oder wegen Tierquälerei bzw. sonstigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
   zur Verantwortung gezogen wurde.

4. Grundsätzlich abzulehnen ist eine Mitgliedschaft,
   wenn der Bewerber bereits Mitglied im Verein war und ausgeschlossen wurde.

5. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur durch einstimmigen Vorstandbeschluss möglich.
   Der Vorstand ist berechtigt, die personenbezogenen Daten aller Mitglieder
   ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins nutzen.
   Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nicht gestattet.

6. Der Vorstand ist verpflichtet, bei bestehenden Streitigkeiten,
   die Aufnahme von Mitgliedern bis zu deren Lösung auszusetzen.
   Widrigenfalls ist der Aufnahmebeschluss rechtsunwirksam.
 
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über
    die Aufnahme ordentlicher sowie fördernder Mitglieder.
    Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der vollständig
    und wahrheitsgemäß auszufüllen ist, Voraussetzung.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung des Vorstandes
    über die Aufnahme. Er ist für die Registrierung der Mitgliedschaft
    sowie die Ausstellung der Mitgliedskarte, die im Eigentum des Vereins verbleibt,
    verantwortlich.
    Die Aufnahmegebühr beträgt 2,50€ und ist mit dem Aufnahmeantrag fällig.
    Die Rückgabe erfolgt bei Ablehnung der Aufnahme,
    die dem Bewerber schriftlich aber ohne Angabe der Gründe mitzuteilen ist.

8. Die vom Vorstand getroffenen Entscheidungen über Aufnahmen
   oder Ablehnung sind endgültig und unterliegen keinem Rechtsmittel.

9. Zu Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden kann der Verein
    auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten ernennen,
    die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder
   die sich um den Verein insgesamt verdient gemacht haben.
   Dies trifft auch auf Personen zu, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung leben.

§5

(Beendigung der Mitgliedschaft)

1. Die ordentliche sowie fördernde Mitgliedschaft wird beendet durch:
   a. die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
   b. die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand;
   c. den Ausschluss;
   d. den Tod eines Mitgliedes;

2 .Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres
    unter Wahrung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
    Bei Fristverzug endet die Mitgliedschaft zum Schluss des darauf folgenden Geschäftsjahres.

3. Eine Streichung von der Mitgliederliste hat zu erfolgen,
    wenn das Mitglied trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit einfacher Post,
    mit der Entrichtung des Jahresbeitrages über mindestens 10 Monate schuldhaft in Verzug ist.

4. Ein Mitglied, welches die Ideale des Vereins,
   den Vereinsfrieden oder das öffentliche Ansehen des Vereins erheblich schädigt
   bzw. geschädigt hat oder damit droht, dies zum Nachteil des Vereins zu tun,
   das sich aus §2 der Satzung ergebenden Zielen zuwiderhandelt oder dazu aufruft,
   ist aus dem Verein auszuschließen.

5. Der Ausschluss setzt eine mündliche oder schriftliche Anhörung des Mitgliedes voraus.
   Wird die vom Vorstand zur Stellungnahme festgelegte Frist
   von bis zu 20 Kalendertagen schuldhaft nicht vom Mitglied eingehalten,
   ist die Voraussetzung zur abschließenden Entscheidung gegeben.

6. Die Mitgliedschaft ruht vom Tage der Einleitung des Aussschlussverfahrens
    bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss. Wer ausgeschlossen wurde,
    darf nicht wieder in den Verein aufgenommen werden

7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod und ist nicht vererbbar.

8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Streichung
    sowie den Ausschluss. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

9. Die getroffenen Entscheidungen des Vorstandes werden mit ihrem Entstehen rechtswirksam.
    Der Vorstand hat seine Entscheidung in einem eingeschriebenen Brief 
    dem ehemaligen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

10. Die betroffenen Mitglieder sind durch diese Entscheidung nicht von der Zahlung
     des Jahresbeitrages befreit. Die Mitgliedskarte des Vereins ist ebenso
     wie eventuell zeitweilig überlassenes Vereinseigentum vollständig
     und binnen 10 Kalendertagen nach Kenntnis von der Entscheidung des Vorstandes,
     diesem auszuhändigen.
 
11. Widrigenfalls trägt das ehemalige Mitglied die Kosten
     zur Betreibung des Vereinseigentums bzw. für die Beschaffung des Ersatzes.

§6

(Rechten und Pflichten der Mitglieder)

1. Die Mitglieder haben das Recht:
    a. an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
    und in dessen Gremien als ordentliches Mitglied aktiv mitzuarbeiten
    sowie die Inhalte und die Vereinstätigkeit mitzubestimmen;
    b. die Beratung und ideelle Unterstützung durch den Verein auf der Ebene
    des Tierschutzes in Anspruch zu nehmen;
    c. das aktive und passive Wahlrecht für alle im Verein zu besetzenden Gremien wahrzunehmen.
    In ein Vereinsamt kann jedoch nur ein volljähriges,
    stimmberechtigtes, ordentliches Mitglied gewählt werden,
    welches mindestens ein Jahr Mitglied und mit dem Jahresbeitrag nicht in Verzug ist;
    Ehrungen verdienter Mitglieder sind möglich. Einzelheiten hierzu legt der Vorstand fest.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
   a. die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie der gewählten Gremien anzuwenden
       und sich aktiv für deren Verwirklichung einzusetzen;
   b. im Sinne einer konsequenten Verwirklichung der Vereinsziele gegen alle bekannt gewordenen
       aber auch geplanten Verstöße gegen den Tierschutz einzutreten    
       und nach Maßgaben der Rechtsvorschriften Anzeige gegen Rechtsverletzer
       zu erstatten sowie darüber den Vorstand zu informieren;
   c. auf die Entwicklung und Vertiefung des Tierschutzbewußtseins der Menschen,
      insbesondere der Jugend durch eigenes Vorbild Einfluss zu nehmen
      und sich an der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zu beteiligen sowie sich aktiv in der Mitglieder-
      aber auch Spendenwerbung zu engagieren;
   d. den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag ohne Verzug
      und zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes möglichst in Form
      einer jederzeit widerrufbaren Abbuchungserlaubnis zu entrichten;
   e. den Vereinsvorstand über Veränderungen zur Person, Anschrift,
      Bankverbindung etc. unaufgefordert schriftlich zu informieren,
      um die Wahrnahme der Mitgliederrechte sichern zu können;
   f. bei der Ausübung ihrer Mitgliederrechte die Vereinszwecke zu fördern und Schaden jedweder Art vom Verein abzuwenden.

§7

(Beiträge)

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge.

2. Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt:
   -für wirtschaftlich noch nicht selbständige Mitglieder 1,00 €
   -für alle anderen Mitglieder je nach sozialer Lage  und eigenem Ermessen 1,00 € bis 3,00€.

3. Der Jahresbeitrag ist zur Senkung von Verwaltungskosten
    bis zum 31.05. des laufenden Kalenderjahres in festgelegter Höhe fällig.
    Zum Schutze und der Mehrung des Vereinseigentums sind Mahngebühren zu vermeiden.

4. Fördernde Mitglieder (natürliche Personen) entrichten einen Jahresbeitrag in Höhe
   von mindestens 150.00 €.
   Der Beitrag für juristische Personen wird mit dem Vereinsvorstand vereinbart,
   hat aber über dem Beitrag der natürlichen Personen zu liegen.

5. Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Mitgliedern, die zeitweilig zur Zahlung des Beitrages nicht in der Lage sind,
    kann auf schriftlich begründeten Antrag  durch den Vorstand der Beitrag gestundet,
    gekürzt oder erlassen werden
 

§8

(Spenden, Schenkungen, Nachlässe, Vermächtnisse)

   Sach- und Geldzuwendungen an den Verein sind dem gemeinnützigen Zweck des Vereins zuzuführen,
   wobei der Wille des Spenders/ Erblassers zu verwirklichen ist,
   soweit keine rechtlichen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung oder
   Mitgliederbeschlüsse dem entgegenstehen.
   Über den Eingang, Umfang sowie die Verwendung der Zuwendungen
   hat der/die Kassenführer(in) einen gesonderten, vollständigen Nachweis zu führen.

§9

(Vereinsorgane)

Die Organe des Vereins sind:
   a. die Mitgliederversammlungen;
   b. der Vorstand.

§10

(Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Erfordernissen mindestens einmal im Geschäftsjahr 
    durch den Vereinsvorsitzenden oder dem von ihm beauftragten Stellvertreter einberufen.
    Sie wird grundsätzlich vom Vereinsvorsitzenden,
    dem Stellvertreter oder einer anderen vom Vereinsvorsitzenden bestätigten Person geleitet.
    Der Tagungsleiter hat für einen störungsfreien Verlauf der Versammlung Sorge zu tragen
    Er ist berechtigt, Versammlungsteilnehmern, nach Ordnungsruf,
    die weitere Teilnahme an der Versammlung zu untersagen.
    Er besitzt Hausrecht.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens von einem Drittel
    der ordentlichen Vereinsmitglieder, unter schriftlicher Angabe der Gründe hierfür,
    verlangt wird.

3. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung binnen einer Frist
   von 15 Kalendertagen nach Eingang des Antrages durchzuführen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich,
   auch unter Nutzung moderner Kommunikationsformen wie E-mail,
   versehen mit einer Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 20 Kalendertagen
   durch den Vorstand vorzunehmen. Es gilt das Datum des Poststempels.

5. Anträge von den Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Kalendertage,
    es gilt das Datum des Poststempels, vorher mit schriftlicher Begründung beim Vorstand
    nachweisbar einzureichen.
    Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt,
    die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden können.

6. Der Verlauf sowie gefasste Beschlüsse und deren Zustandekommen
    sind in einem Protokoll zu dokumentieren, welches vom Vereinsvorsitzenden,
    dem Tagungsleiter und dem Protokollant zu unterzeichnen und zu den Vereinsakten zu nehmen ist.

7. Die Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich nicht öffentlich durchgeführt.
    Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall, auf Antrag des Vorstandes,
    Ausnahmen beschließen.

8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
   a. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte durch den Vorstand und die Kassenprüfer;
   b. Entlastung des Vorstandes;
   c. Wahl der Vorstandsmitglieder;
   d. Wahl von 2 Rechnungsprüfern;
   e. Änderung/ Neufassung der Satzung;
   f. Abwahl von Vorstandsmitgliedern und der Rechnungsprüfer;
   g. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft/ Ernennung zu Ehrenvorsitzenden;
   h. Bestimmung über Anzahl und Inhalte sowie die personelle Besetzung
      tierspezifischer Fachgruppen sowie der Kinder- und Jugendgruppen
      entsprechend der Vorschläge des Vorstandes;
   i. Beschlussfassung über den Jahresarbeitsplan des Vereines für das kommende Geschäftsjahr;
   j. Ehrungen;
   k. Auflösung des Vereins,
   l. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung zusätzlich zum Antragsumfang
      Angelegenheiten nach seinem Ermessen zur Beschlussfassung vorlegen.

§11

(Beschlussfassung)

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen,
    ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

2. Gültige Beschlüsse können nun zur Tagesordnung gefasst werden.

3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Beschlüsse, welche Änderungen der Satzung zum Inhalt haben,
    bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der ordentlichen, anwesenden Mitglieder.

5. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung aller volljährigen,
   ordentlichen Mitglieder. Die Zustimmung kann schriftlich erteilt werden.

6. Ein ordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt,
   wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen
   ihm und dem Verein betrifft oder es mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist.

7. Stimmenübertragung auf ein ordentliches Mitglied ist im Verhinderungsfall zulässig,
   jedoch darf niemand mehr als drei weitere ordentliche Mitglieder vertreten.
   Die Stimmenübertragung ist durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
   vor der Stimmabgabe unaufgefordert gegenüber dem Versammlungsleiter nachzuweisen.
   Andernfalls werden die Stimmen nicht berücksichtigt.

8. Auf Antrag von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern stimmt
   die Mitgliederversammlung geheim ab.

9. Der Vorstand ist berechtigt, ausschließlich redaktionelle Satzungsänderungen/ Ergänzungen
   selbst vorzunehmen, soweit dies durch richterliche Weisung oder Gesetze und andere
   Rechtsvorschriften und Beschlüsse belegt ist.

§12

(Rechnungsprüfer)

1. Im Auftrag der Mitgliederversammlung prüfen 2 von der Mitgliederversammlung
    gewählte Rechnungsprüfer die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel des Vereins.

2. Die Rechnungsprüfer werden im Turnus der Vorstandswahlen gewählt.
    Sie berichten der jährlichen Mitgliederversammlung über ihre Feststellungen.
    Sie empfehlen unter den gegebenen Voraussetzungen
    der Mitgliederversammlung die Entlastung/ Nichtentlastung des Vorstandes.

3. Die Rechnungsprüfer kontrollieren mehrfach im Geschäftsjahr die Finanzunterlagen.
    Der Vorstand wird unverzüglich über festgestellte Mängel informiert.
    Der Vorstand berichtet über die umgehende Mängelbeseitigung.

4. Der (die) Kassenführer(in) hat den Rechnungsprüfern
   alle notwendigen Unterlagen termingemäß vorzulegen.

§13

(Der Vorstand)

1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
   Abweichend hiervon kann der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit
   andere die Arbeitsfähigkeit des Vereins sichernde Entscheidungen treffen.
   Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
   Die Wahl  hat für jedes Vereinsamt gesondert zu erfolgen.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
   - der / dem Vorsitzenden
   - der / dem Stellvertreter
   - der / dem Kassenführer
   - und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer

3. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
   Sein Amt endet spätestens mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
   Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die volljährig sind
   und deren ordentliche Mitgliedschaft zum Verein ein Jahr währt.

4. Eine Wiederwahl in jedes Vereinsamt ist möglich.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
    so kann eine geeignete Person mit Zweidrittel-Mehrheit
    in die vakante Funktion berufen werden.
    Die Berufung gilt nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
    in der die Nachwahl zu erfolgen hat. Das Amt nachgewählter Vorstandsmitglieder
    endet mit dem Ablauf der Wahlperiode der anderen Vorstandsmitglieder.

6. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen.

7. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben,
    bis zu drei ordentliche Mitglieder in den Vorstand mit beratender Stimme zu kooptieren.

8. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand
    im Sinne  des §26 BGB.
    Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

9. Nur der Vorsitzende ist berechtigt, weiteren Vorstandsmitgliedern,
    aber auch anderen Mitgliedern sachbezogene und befristete Vertreterbefugnis
    schriftlich zu erteilen.

10. In Finanzangelegenheiten sind zeichnungsberechtigt:
  a. der Vorsitzende mit einem Stellvertreter oder mit dem Kassenführer;
  b. Der Stellvertreter jeweils mit dem Vorsitzenden oder dem Kassenführer;
  c. Erfolgen die Bankgeschäfte online, so ist der Kassenführer allein  
     zeichnungsberechtigt.

11. Der Einsatz finanzieller Mittel für Ehrungen von Vereinsmitgliedern ist möglich
      und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
      Eine Ehrenurkunde für verdienstvolle Arbeit im Tierschutz an Vereinsmitglieder
      und andere Personen wird vom Vorstand verliehen
12. Der / die Kassenführer(in) ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
      für die strikte Finanz- und Beitragsdisziplin sowie dem sparsamsten Umgang
      der finanziellen Mittel verantwortlich.
      Er / Sie hat einen lückenlosen und nachvollziehbaren Nachweis zu führen.

13. Vorstandssitzungen sind nach Vereinsinteresse, jedoch mindestens einmal im Quartal
      durch den Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied einzuberufen.
      Der Bekanntgabe einer Tagesordnung bedarf es nicht.

14. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb kürzester Zeit einzuberufen,
     wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern schriftlich begründet beantragt wird.

15. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder eingeladen
     und mindestens drei Mitglieder, davon 2 Mitglieder
     des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

16. Der/die Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen,
     dass von jeder Sitzung ein Protokoll angefertigt wird.

17. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
     Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

18. Erfüllt ein Mitglied des Vorstandes wiederholt nicht in erforderlicher Weise die ihm durch,
     Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Auftrag gestellten Aufgaben,
     hat der Vorstand zwingend der nächsten Mitgliederversammlung
     dessen Abberufung aus dem Vereinsamt vorzuschlagen.
     Dies gilt immer dann, wenn die aktive Wahrnahme der Funktion zu besorgen ist
     oder durch Tun und Unterlassen dem Verein moralischer oder auch materieller Schaden
     vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden ist oder begründet entstehen kann.

19. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung,
     dieses Vorstandsmitglied von seinen Aufgaben zu suspendieren.
     Es hat alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen unverzüglich
     und vollständig an den Vorstand zu übergeben.
     Die Mitgliederversammlung entscheidet nach schriftlicher
     oder mündlicher Anhörung des Betroffenen rechtsmittelfrei endgültig.

20. Der Vereinsvorstand kann ein geeignetes ordentliches Mitglied
     für die vakante Funktion in den Vorstand kooptieren.
     In der nächsten Mitgliederversammlung findet hierzu die Nachwahl statt.

21. Der Vorstand sichert die Arbeitskontakte zum Deutschen Tierschutzbund e.V.,
     zum Landestierschutzverband Thüringen e. V. und zu anderen,
     die Interessen des Tierschutzes tangierenden Verbänden, Vereinen und Behörden.
     Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedschaften mit anderen Organisationen,
     Vereinen und Institutionen einzugehen, wenn dies der Verwirklichung
     der satzungsgemäßen Ziele des Vereins nützt.

§ 14

(Kooptionen)

1. Der Vorstand ist legitimiert, maximal  drei Sachverständige und aktive Vereinsmitglieder
    in den Vorstand zu kooptieren.
    Sie haben ausschließlich beratende Stimme.
    Zur Vertretung des Vereins sind sie nur auf Grundlage
    einer zeitlich sowie sachlich befristeten schriftlichen Vollmacht
    durch den Vereinsvorsitzenden berechtigt.

2. Die Amtszeit endet mit der des einsetzenden Vorstandes,
    bzw. auch schon vor diesem Termin, wenn der Zweck der Aufgabe erreicht ist.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss die Kooption jederzeit beenden.
    Ein Beschwerderecht hiergegen besteht nicht.

§ 15

(Fachgruppen)

1. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wirken im Verein tierspezifische Fachgruppen.
   Der themenbezogene Umfang der Fachgruppen ergibt sich aus dem Bedarf,
   den der Vereinsvorstand definiert.

2. Die nur vom Vorstand einzusetzenden Leiter der Fachgruppen
    sind sowohl dem Vorstand als
    auch der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
    Eine Vertretung des Vereins nach außen findet nicht statt.
    Volljährige Kinder- und Jugendgruppenleiter
    müssen durch ihre gefestigte Persönlichkeit die Gewähr für eine satzungsmäßige,
    auf die Kinder und Jugendlichen abgestimmte Leitung der Gruppen bieten.

§ 16

(Kinder- und Jugendarbeit)

1. Der Verein bildet in Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Ziele
   und in der Absicht, einen Beitrag zur bewussten Respektierung der Umwelt,
   insbesondere aber der Tiere  und ihrer Lebensräume zu leisten,
   je nach Bedarf Kinder- und Jugendgruppen.

2. Die Kinder- und Jugendgruppen arbeiten im Auftrage des Vereins aktiv
   in der Jugendorganisation des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
   und im Landestierschutzverband Thüringen e.V. mit.

3. Eine Mitgliedschaft im Stadt-, Kreis- oder Landesjugendring ist möglich.

4. Auf der Basis eines vom Vorstand zu bestätigendem Jahresveranstaltungsplan
   sind durch den oder die Leiter der Gruppen der Bildungs- und Erziehungsauftrag
   zu verwirklichen. Der oder die Leiter der Jugendgruppen berichten regelmäßig
   im Vorstand über die Erfüllung der gestellten Aufgaben.

5. Jeder Jugendgruppe werden je Geschäftsjahr vom Vorstand
   nach Bestätigung des Arbeitsplanes € 150,- als Etat für die Gruppenarbeit bereitgestellt.
   Weitere Finanzierungen sind projektbezogen möglich.

6. Mitglied in den Kinder- und Jugendgruppen kann werden, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat,
   die schriftliche Erlaubnis zur Mitarbeit durch den oder die Erziehungsberechtigten vorliegt
   und bereit ist, diszipliniert und aktiv am Gruppenleben teilzunehmen.
   Diese Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

7. Voraussetzung ist eine schriftliche Beitrittserklärung,
    der ein aktuelles Passbild des Kindes beizufügen ist.
    Der oder die Erziehungsberechtigte hat diese bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
    des Kindes auszufüllen und zu unterzeichnen.
    Bis zur Volljährigkeit bedarf es nur noch der schriftlichen Zustimmung,
    eines Erziehungsberechtigten, zur Mitgliedschaft.

8. Die Aufnahmegebühr beträgt € 1,-. Der Vorstand entscheidet
    auf Vorschlag des Jugendgruppenleiters über die Aufnahme
    und ist für die Registrierung der Mitgliedschaft sowie die Ausstellung der Mitgliedskarte,
    welche Eigentum des Vereins bleibt, verantwortlich.

9. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Vorstandsentscheidung.
    Die Kinder sind während der Gruppenarbeit über den Verein versichert.
    Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 0,50 pro Monat erhoben,
    der ausschließlich dem Etat der Jugendgruppe zufließt.

10. Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppen, die wiederholt die Satzungsinhalte 
      sowie Veranstaltungsinhalte oder Abläufe durch Disziplinlosigkeit verletzen oder stören,
      sind auf Antrag der Leitung der Kinder- und Jugendgruppen durch den Vorstand auszuschließen.
      Ein Beschwerderecht hiergegen ist nicht gegeben.
      Bei schuldhaft verursachten Schäden zum Nachteil des Vereins haften die Erziehungsberechtigten.

11. Die Leitung der Kinder- und Jugendgruppen berichten mindestens einmal
     im Geschäftsjahr dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung über
     die Erfüllung des Jahresarbeitsplanes der Gruppen. Hierbei sind dem Vorstand
     auch Vorschläge zur Verbesserung  der Gruppenarbeit zu unterbreiten.

§ 17

(Haftungen)

1. Der Verein haftet entsprechend § 30 und 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schäden,
    die Dritte durch die Tätigkeit des Vereins  und seiner beauftragten Mitglieder entstanden sind.
    Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist durch den geschäftsführenden Vorstand abzuschließen.
    Darüber hinaus sind bestehende und übliche, auch finanzielle Schadensrisiken,
    durch entsprechende Versicherungsverträge zu kompensieren.

2. Mitglieder des Vorstandes oder andere vom Vorstand der Tierheimleitung
sowie der Mitgliederversammlung bevollmächtigte Mitglieder/ Mitarbeiter des Vereins
und Tierheimes, die ihre ihnen übertragenen Aufgaben/ Befugnisse vorsätzlich
oder grob fahrlässig überschreiten und dadurch Schaden verursachen,
sind dem Verein für den daraus resultierenden Schaden zivilrechtlich
in voller Höhe verantwortlich. Der Gerichtsweg ist möglich.

§ 18

(Auflösung des Vereins)

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
    die zu diesem Zweck einzuberufen ist.

2. Voraussetzung zur Auflösung ist die Zustimmung aller volljährigen Mitglieder.
    Die Zustimmung kann schriftlich eingeholt werden.

3. Falls die Mitgliederversammlung keine anderen Festlegungen trifft,
    sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt.
    Die Aufgaben der Liquidatoren ergeben sich aus den §§ 47 bis 53 BGB.

4. Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vereinsvermögen, nach Abzug aller eventuell bestehenden Verbindlichkeiten,
    an den Tierschutzverein Ilmenau e.V., der dieses Vermögen unmittelbar
    und aus-schließlich für seine satzungsmäßigen, gemeinnützigen Ziele zu verwenden hat.
 
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
    der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

6. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins
    ist mit dem entsprechenden Protokoll dem Registergericht beim Amtsgericht Arnstadt
    unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Die vollzogene Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren
über eine Pressemeldung der Bevölkerung zur Kenntnis zu geben.

§ 19

(Rechtswirksamkeit der Satzung)

Diese Neufassung der Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Ursatzung  (Statut) des Vereins wurde in der ersten Mitgliederversammlung
am 15.05.1991 beschlossen.

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
am 13.05.2011 mir der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen
Am 05.07.2014 wurde der Namen des Vereins,
in der Mitgliederversammlung zu Tierschutzverein Arnstadt e.V. geändert,
das wurde von den anwesenden Mitglieder mehrheitlich beschloßen.
 
f. d. Richtigkeit

Thomas Monhart                         Astrid Hentschel
Vorsitzender                               Tagungsleiter
 

Tierschutzverein Arnstadt e. V.

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